Die Berichterstattung im Zusammenhang mit Subventionen im Bereich des öffentlichen Verkehrs (öV) im Kanton Luzern löst diverse Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Public Corporate Governance (PCG) im Bereich des öffentlichen Verkehrs im Kanton Luzern aus. Verschiedene personelle Verquickungen lassen Unsicherheit aufkommen. Kann die unabhängige Aufsicht so umgesetzt werden? Wir ersuchen die Regierung, die Aufgaben und die Organisation im öV-Bereich zu überprüfen und so anzupassen, dass künftig die PCG durchgehend umgesetzt werden kann.
Begründung:
Der Kanton Luzern hat sich so organisiert, dass das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Kanton durch den Verkehrsverbund Luzern (VVL) als Besteller ausgeschrieben und vergeben wird. Der Verkehrsverbund setzt sich aus Vertretern von Kanton und Gemeinden zusammen. Verschiedene Anbieter, unter anderem die Verkehrsbetriebe Luzern AG (VBL), Auto AG Rothenburg, Rottal Auto AG, Postauto, sind im Kanton Luzern aktiv.
Der Verbundrat wird aktuell durch den Departementssekretär des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes (BUWD) präsidiert. Weitere Vertreter des Kantons sind der Kantonsingenieur und der Leiter der Dienststelle Finanzen. Gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG, SRL Nr. 775) ist es korrekt, dass das Präsidium des VVL durch eine Person des Kantons Luzern wahrgenommen wird. Gemäss der Botschaft B 90 aus dem Jahr 2009 (Entwurf eines Gesetzes über den öffentlichen Verkehr) ist die Regierung zuständig für das Controlling, indem sie steuert und überwacht.
Der grösste Anbieter im öffentlichen Verkehr des Kanton Luzern ist die VBL. Die VBL ist eine Aktiengesellschaft mit Holdingstruktur, welche zu 100 Prozent der Stadt Luzern gehört. Im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft sitzt ein Mitglied des Stadtrates von Luzern. Ein anderes Mitglied des Stadtrates ist Mitglied des Verbundrates, also des Bestellers. Ein weiteres Mitglied des Stadtrates nimmt die Dividendenzahlungen der VBL Holding an die Stadtkasse entgegen. Somit sind drei von fünf Mitgliedern des Luzerner Stadtrates mehr oder weniger direkt mit dem Besteller oder dem Anbieter verbunden. Dies allein stellt schon einen schwer nachvollziehbaren Sachverhalt dar.
Ein möglicher Ansatz für eine Systemanpassung kann in den folgenden Zeilen aus dem Nachbarkanton Aargau gefunden werden (PCG-Richtlinien, Stand 6.9.2017; Ziff. 9, S. 3): «Die unterschiedlichen Aufgaben des Kantons gegenüber den Beteiligungen werden zwischen den Departementen getrennt: a. Die Aufgaben des Gewährleisters der öffentlichen Aufgabe nimmt das sachzuständige Departement wahr. b. Die Aufgaben des Eigentümers im finanziellen Bereich nimmt das Finanz Departement wahr. c. Die übrigen Aufgaben des Eigentümers nehmen das sachzuständige Departement und das Departement Finanzen und Ressourcen gemeinsam wahr.»
Oder aus dem Kanton Zürich (Richtlinien über die Public Corporate Governance, Stand 3.7.2019; S. 7): «11.2 Ist die Fachdirektion gleichzeitig für die Leistungsbestellung und die Wahrnehmung der
Eignerrolle sowie für die Marktregulierung oder Fachaufsicht zuständig, so sind die dafür zuständigen Stellen organisatorisch zu trennen. In diesem Fall kann der Regierungsrat die Wahrnehmung der Eignerrolle der Finanzdirektion zuteilen.»
Wir bitten die Regierung, die aktuellen Strukturen und personellen Besetzungen vor dem Hintergrund dieser Informationen und im Sinne einer durchgängigen PCG zu überprüfen und so anzupassen, dass die Controlling-Funktion des Kantons unabhängig wahrgenommen werden kann.
Aktuell
P 397 - Postulat Hauser Patrick und Mit. über die Umsetzung von Public Corporate Governance im Bereich des öffentlichen Verkehrs im Kanton Luzern
Die Berichterstattung im Zusammenhang mit Subventionen im Bereich des öffentlichen Verkehrs (öV) im Kanton Luzern löst diverse Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Public Corporate Governance (PCG) im Bereich des öffentlichen Verkehrs im Kanton Luzern aus. Verschiedene personelle Verquickungen lassen Unsicherheit aufkommen. Kann die unabhängige Aufsicht so umgesetzt werden? Wir ersuchen die Regierung, die Aufgaben und die Organisation im öV-Bereich zu überprüfen und so anzupassen, dass künftig die PCG durchgehend umgesetzt werden kann.