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P 273 - Postulat Hauser Patrick und Mit. über die Gewährleistung der Tourismusvermarktung für den Kanton bis Ende 2022 mit genügenden Finanzmitteln

P 273 - Postulat Hauser Patrick und Mit. über die Gewährleistung der Tourismusvermarktung für den Kanton bis Ende 2022 mit genügenden Finanzmitteln

In den letzten Wochen hat sich das Coronavirus (Covid-19) aus Asien bis in die Schweiz und auch den Kanton Luzern ausgebreitet. Bund und Kanton haben drastische Massnahmen gemäss der Pandemieplanung umgesetzt. Besonders stark betroffen ist im Kanton Luzern der Tourismus, insbesondere der internationale Tourismus aus Fernmärkten.

In den letzten Wochen hat sich das Coronavirus (Covid-19) aus Asien bis in die Schweiz und auch den Kanton Luzern ausgebreitet. Bund und Kanton haben drastische Massnahmen gemäss der Pandemieplanung umgesetzt. Besonders stark betroffen ist im Kanton Luzern der Tourismus, insbesondere der internationale Tourismus aus Fernmärkten.

Durch das Finanzierungsmodell der Tourismusorganisationen über die Rückleitung von Beherbergungsabgaben und Bewilligungsabgaben aus der Gastronomie sowie den Einsatz von Kurtaxengeldern, wo diese erhoben werden, muss mit grossen Mindereinnahmen gerechnet werden. Aufgrund der prognostizierten dramatischen Rückgänge der Logiernächtezahlen im Kanton Luzern bis mindestens Ende 2021 ist auch mit einem entsprechenden Rückgang bei den Beherbergungsabgaben und den Kurtaxen zu rechnen. Die Luzerner Regierung hat in verdankenswerter Weise in einem ersten Schritt Massnahmen beschlossen, um einen Teil der Ausfälle der Mittel für das laufende Jahr zu kompensieren, welche an die touristischen Organisationen mit kantonaler Leistungsvereinbarung zurückfliessen.

Um die Funktionsfähigkeit und die Schlagkraft der zentralen Tourismusorganisationen auch über das Jahresende hinaus sicherzustellen, sollen die bis Ende 2022 durch den Kanton Luzern zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel so aufgestockt werden, dass sie in ihrer Summe dem Mittel der Jahre 2017 bis 2019 entsprechen.

Grundlage bietet dabei § 26 Absatz 1b des Gesetzes über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) (SRL Nr. 650), der lautet: ¹Für die Staatsbeiträge werden folgende Mittel verwendet: a. in der Regel 80 Prozent des Ertrags der jährlichen Bewilligungsabgaben gemäss § 27 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom 15. September 1997, b. weitere nach Bedarf dafür bereitgestellte Beiträge.

Die Regierung wird gebeten, dies für die Jahre 2021 und 2022 im nächsten Aufgaben- und Finanzplan (AFP) abzubilden.

Beim Mitteleinsatz bei den Tourismusorganisationen soll auch weiterhin der § 1 «Zweck und Ziele» des Gesetztes über Abgaben und Beiträge im Tourismus (Tourismusgesetz) (SRL Nr. 650) gelten, der lautet: ²Bei allen Massnahmen ist ein umweltverträglicher, qualitätsorientierter und regional angepasster Tourismus anzustreben. Die natürlichen Lebensgrundlagen, Natur, Landschaft und Ortsbilder sind zu schonen.

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